
Präambel
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Präambel
In Anerkennung der Würde, Freiheit und Rechte aller Bürger des Staates Pizzaland erlässt der Staat dieses Allgemeine Gesetzbuch (AGPZ), welches die Grundordnung, die Rechte und Pflichten der Bürger sowie den Aufbau des Staates regelt. Ziel ist die Wahrung von Gerechtigkeit, Sicherheit und einer demokratischen Gemeinschaft unter Beachtung von Ordnung und Rechtsstaatlichkeit.
Abschnitt I – Grundlagen des Staates Pizzaland
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Abschnitt I – Grundlagen des Staates Pizzaland
§ 1 – Staatsform und Souveränität
(1) Pizzaland ist ein demokratischer und rechtsstaatlicher Staat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volk aus. Sie wird durch die Staatsorgane, Volksbegehren und gewählte Vertreter ausgeübt.
(3) Die Unabhängigkeit der drei Staatsgewalten – Legislative, Exekutive und Judikative – ist gewährleistet.§ 2 – Staatsgebiet und Staatsbürgerschaft
(1) Das Staatsgebiet umfasst das gesamte Territorium von Pizzaland, einschließlich des Luftraums und aller Gewässer.
(2) Die Staatsbürgerschaft erhält man automatisch mit der Einreise in das Staatsgebiet.§ 3 – Grundrechte
(1) Jeder Bürger hat das Recht auf Leben, Freiheit, körperliche Unversehrtheit und Sicherheit.
(2) Meinungsfreiheit, Pressefreiheit und Versammlungsfreiheit werden gewährleistet.
(3) Die Unverletzlichkeit der Wohnung und der Schutz persönlicher Daten sind garantiert.
Hausdurchsuchungen sind ausschließlich mit richterlicher Verfügung zulässig.
(4) Diskriminierung aufgrund von Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung oder Weltanschauung ist verboten.
Abschnitt II – Staatsaufbau
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Abschnitt II – Staatsaufbau
§ 4 – Staatsorgane
Die obersten Staatsorgane sind:
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Der Bürgermeister (Exekutive)
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Der Bürgerrat (Legislative)
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Das Gericht (Judikative)
§ 5 – Der Bürgermeister
(1) Der Bürgermeister ist das Staatsoberhaupt und führt die Regierungsgeschäfte.
(2) Er ist verantwortlich für die Verwaltung, innere Sicherheit und die Ausführung der Gesetze.
(3) Kann der Bürgerrat nicht zusammentreten, weil keine gewählten Bürgerratsvertreter vorhanden sind oder andere Hinderungsgründe vorliegen, liegt die Entscheidungsgewalt vorübergehend beim Bürgermeister oder dessen Stellvertreter.
(4) Der Bürgermeister kann Notverordnungen erlassen, die spätestens nach zwei Wochen durch den Bürgerrat bestätigt werden müssen.§ 6 – Das Gericht
(1) Das Gericht ist die rechtsprechende Gewalt und arbeitet unabhängig von den anderen Staatsorganen.
(2) Gerichtsverfahren sind fair, öffentlich und unparteiisch durchzuführen.
(3) Das Gericht überwacht die Einhaltung aller Gesetze des Staates Pizzaland. -
Abschnitt III – Gesetzgebung
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Abschnitt III – Gesetzgebung
§ 7 – Gesetzgebungskompetenz
(1) Die Gesetzgebung wird vom Bürgerrat als gewählte Vertretung des Volkes ausgeübt.
(2) Der Bürgermeister besitzt ein Vetorecht gegen verabschiedete Gesetze. Dieses kann mit einer 2/3-Mehrheit im Bürgerrat überstimmt werden.§ 8 – Inkrafttreten und Veröffentlichung
(1) Gesetze treten nach ihrer Veröffentlichung auf der Amtstafel in Kraft.
(2) Die Veröffentlichung muss spätestens 48 Stunden nach dem Beschluss erfolgen und öffentlich zugänglich sein.
Abschnitt IV – Der Bürgerrat
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Abschnitt IV – Der Bürgerrat
§ 9 – Zusammensetzung und Aufgaben
(1) Der Bürgerrat ist das gesetzgebende Organ des Staates Pizzaland und besteht aus dem Bürgermeister, den Fraktionsleitern der Staatsfraktionen sowie den gewählten Bürgerratsvertretern.
(2) Die Anzahl der Bürgerratsvertreter richtet sich nach der aktiven Bürgerzahl des Staates Pizzaland:-
0–50 Bürger: 1 Bürgerratsvertreter
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51–100 Bürger: 2 Bürgerratsvertreter
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101–150 Bürger: 3 Bürgerratsvertreter
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151–200 Bürger: 4 Bürgerratsvertreter
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Ab 201 Bürger: 5 Bürgerratsvertreter
(3) Der Bürgerrat tritt mindestens einmal wöchentlich zu einer Sitzung zusammen.
(4) Aufgaben des Bürgerrats sind insbesondere:
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Verabschiedung von Gesetzen und Verordnungen,
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Beratung über Volksbegehren,
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Kontrolle der Exekutive und Verwaltung,
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Diskussion und Entscheidung über infrastrukturelle sowie gesellschaftliche Angelegenheiten,
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Überwachung der ordnungsgemäßen Ausführung bestehender Gesetze.
§ 10 – Gesetzgebungsverfahren
(1) Gesetzesentwürfe können vom Bürgermeister, den Fraktionen, den Bürgerratsvertretern oder anderen Mitgliedern des Bürgerrats eingebracht werden.
(2) Über Gesetze kann nur abgestimmt werden, wenn ein Plenum erreicht ist. Ein Plenum ist erreicht, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Bürgerrats anwesend sind.
(3) Einfache Gesetze bedürfen einer einfachen Mehrheit der anwesenden Bürgerratsmitglieder.
(4) Änderungen im AGPZ erfordern eine einfache Mehrheit aller anwesenden Bürgerratsmitglieder.
(5) Grundlegende Gesetzesänderungen erfordern ebenfalls eine 2/3-Mehrheit aller stimmberechtigten Bürgerratsmitglieder.
(6) Nach Verabschiedung ist das Gesetz binnen 48 Stunden auf der Amtstafel zu veröffentlichen.§ 11 – Arbeitsweise und Vertretung
(1) Der Bürgermeister leitet die Sitzungen des Bürgerrats.
(2) Kann der Bürgerrat nicht zusammentreten – etwa durch das Fehlen gewählter Bürgerratsvertreter oder andere Hinderungsgründe – übernimmt der Bürgermeister oder dessen Stellvertreter vorübergehend die legislativen Aufgaben.
(3) Notverordnungen, die in solchen Fällen erlassen werden, sind spätestens innerhalb von zwei Wochen durch den Bürgerrat zu bestätigen.
(4) Der 1. Bürgerratsvertreter erhält ein Büro im Rathaus und ist fest angestellt; weitere Vertreter üben ihr Amt ehrenamtlich aus.§ 12 – Volksbegehren
(1) Jeder Bürger kann ein Volksbegehren einreichen.
(2) Für die Zulassung sind mindestens 50 Unterstützungserklärungen erforderlich.
(3) Der Bürgerrat ist zur Beratung verpflichtet, jedoch nicht zur unmittelbaren Abstimmung.
(4) Wird ein Volksbegehren erfolgreich abgestimmt, ist es als Gesetz binnen 48 Stunden zu veröffentlichen. -
Abschnitt V – Wirtschaft und Eigentum
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Abschnitt V – Wirtschaft und Eigentum
§ 13 – Wirtschaftliche Ordnung
(1) Pizzaland erkennt die freie Marktwirtschaft an.
(2) Unternehmen dürfen wirtschaftlich tätig sein, müssen jedoch die geltenden Gesetze einhalten.
(3) Öffentliche Aufträge sind transparent und fair zu vergeben.§ 14 – Eigentumsrecht
(1) Eigentum wird geschützt.
(2) Enteignungen sind nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig und bedürfen einer richterlichen Verfügung.
(3) Enteignungen, die zum Zweck öffentlicher Bauvorhaben oder Infrastrukturprojekte erfolgen, sind nur mit entsprechender Entschädigung des Eigentümers zulässig.
(4) In schwerwiegenden Fällen kann eine Enteignung ohne Entschädigung erfolgen, sofern dies im öffentlichen Interesse zwingend erforderlich ist.
Abschnitt VI – Öffentliche Ordnung und Sicherheit
§ 15 – Polizei und Sicherheitskräfte
(1) Die Polizei sorgt für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung.
(2) Zwangsmaßnahmen dürfen nur verhältnismäßig und bei Notwendigkeit angewendet werden.
(3) Die Polizei hat sich auf Aufforderung immer auszuweisen. (Name und Dienstnummer)
(4) Die Polizei hat bei Verhaftungen dem Festgesetzen seine Rechte vorzulesen.
1. Mitteilung des Grundes der Festnahme
2. Recht zu schweigen
3. Recht auf einen Anwalt (sofern leistbar für Festgesetzten)
4. Recht auf Benachrichtigung einer Vertrauensperson (nicht bei Kapitalverbrechen)
5. Recht auf medizinische Versorgung
6. Recht auf Dolmetscher
[Typische Phraseologie: Sie sind vorläufig festgenommen wegen [Tatvorwurf]. Sie haben das Recht zu schweigen. Sie haben das Recht auf einen Anwalt, sollten Sie sich keinen Leisten können, wird Ihnen keiner gestellt. Sie können eine Vertrauensperson verständigen lassen. Alles, was Sie sagen kann und wird vor Gericht gegen Sie verwendet werden. Haben Sie Ihre Rechte verstanden?]
(5) Die Polizei darf mit ausreichenden Beweisen einen Antrag auf Hausdurchsuchung beim Bürgermeister stellen. Dieser kann dann stattgegeben oder abgelehnt werden.
Bei Bestätigung ist das Ergebnis der Hausdurchsuchung/Razzia vor Gericht zu präsentieren. Dieses Entscheidet dann, ob die Hausdurchsuchung rechtens oder rechtswidrig war.
§ 16 – Strafverfolgung und Sanktionen
(1) Straftaten werden nach den geltenden Gesetzen verfolgt.
(2) Geldbußen und Strafen richten sich nach dem Bußgeldkatalog/StGB.
Abschnitt VII – Verkehr und Luftfahrt
Abschnitt VII – Verkehr und Luftfahrt
§ 17 – Verkehrsregelungen
(1) Der Straßen- und Luftverkehr unterliegt eigenen Gesetzen.
(2) Die Vorschriften sind in der Straßenverkehrsordnung (StVO) und im Luftverkehrsgesetz (LuftVG) geregelt.
Abschnitt VIII – Volksrechte
Abschnitt VIII – Volksrechte
§ 18 – Volksbegehren und Volksabstimmungen
(1) Bürger können Volksbegehren einreichen.
(2) Erreicht ein Volksbegehren mindestens 50 Unterstützungserklärungen, ist der Bürgerrat zur Beratung verpflichtet.
(3) Volksabstimmungen müssen zu grundlegenden Gesetzesänderungen abgehalten werden.
Abschnitt IX – Notfallregelungen
Abschnitt IX – Notfallregelungen
§ 19 – Ausnahmezustand
(1) In Notlagen kann der Bürgermeister den Ausnahmezustand ausrufen.
(2) Der Ausnahmezustand ist auf maximal eine Woche begrenzt und bedarf der nachträglichen Bürgerratsbestätigung.
Abschnitt X – Schlussbestimmungen
Abschnitt X – Schlussbestimmungen
§ 20 – Änderung des AGPZ
(1) Änderungen bedürfen einer einfachen Mehrheit im Bürgerrat.
(2) Grundlegende Änderungen müssen zusätzlich durch ein Volksreferendum bestätigt werden.
§ 21 – Inkrafttreten
Dieses Gesetzbuch tritt mit der Veröffentlichung auf der Amtstafel in Kraft.
Abschnitt XI – Diplomatischer Dienst und Schutz
Abschnitt XI – Diplomatischer Dienst und Schutz
§ 22 – Diplomatischer Schutz für Beamte der Bürgerverwaltung (BV) und Bürgerratsvertreter
(1) Senior Beamte der Bürgerverwaltung (BV), sowie Bürgerratsvertreter, die im Dienst und im Namen der Bürgerverwaltung, oder ihrer Position, handeln, genießen diplomatischen Schutz. Dies bedeutet, dass sie während ihrer Amtsausübung nicht angeklagt, verhaftet oder für ein Vergehen belangt werden können.
(2) Bei Streitigkeiten darüber, ob eine Handlung innerhalb oder außerhalb des Dienstes erfolgt ist, entscheidet ein Gericht. Solange kein Gericht besteht, trifft der Bürgermeister eine unparteiische Entscheidung.
(3) Für Bürgerratsvertreter gelten in Bezug auf den diplomatischen Schutz die gleichen Verfahren und Bedingungen wie für Senior Beamte der Bürgerverwaltung.
(4) Ämter, die in egal welcher Form einen diplomatischen Schutz genießen, sowie alle Richter und sonstige hohen Ämter im Staat, sind vom Bürgermeister, oder in Abwesenheit vom Stv. Bürgermeister, zu ernennen und auf die Verfassung anzugeloben.
§ 23 – Permanenter diplomatischer Schutz für Bürgerratsmitglieder
(1) Alle ständigen Mitglieder des Bürgerrats – (alle außer Bürgerratsvertreter) genießen permanenten diplomatischen Schutz.
(2) Die Aufhebung dieses Schutzes ist nur durch einen gerichtlichen Beschluss mit anschließender Bestätigung im Bürgerrat möglich.
(3) Für die Aufhebung des diplomatischen Schutzes ist eine einfache Mehrheit des Bürgerrats erforderlich. Der Schutz kann für eine maximale Dauer von einer Woche ausgesetzt werden.
(4) In Fällen schwerwiegender Vergehen, insbesondere bei Kapitalverbrechen wie Mord, kann die Aufhebung länger andauern. In solchen Fällen kann das betroffene Mitglied seinen Sitz im Bürgerrat für eine bestimmte Zeit verlieren.
(5) Für den vorübergehenden Ausschluss aus dem Bürgerrat ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.
(6) Bei Enthebungs- und/oder Ausschlussabstimmungen hat das betroffene Mitglied kein Stimmrecht.
§ 24 – Verfahren zur Aufhebung und Ausschluss
(1) Ob ein Vergehen schwerwiegend genug ist, um nach dem Verlust der Position innerhalb des Bürgerrats auch der Fraktion (z.B. der Position des PD-Chief) führt, entscheidet das Gericht in einer Anhörung.
(2) Solange kein Gericht besteht, leitet die Bürgerverwaltung das entsprechende Verfahren.
(3) Bei der Abstimmung über die Aufhebung des diplomatischen Schutzes oder einen Ausschluss hat das beschuldigte Mitglied kein Stimmrecht.
(4) Diese Abstimmungen dürfen ausschließlich im Plenum stattfinden. Eine Dringlichkeitssitzung kann einberufen werden, um eine zeitnahe Entscheidung zu gewährleisten.
(5) Der Bürgerrat oder – sollte der Bürgerrat nicht zusammentreten können – der Bürgermeister ist berechtigt, bei ausreichend vorliegenden Indizien den Fraktionschef (z.B. den PD-Chief) nach einem Ausschluss aus dem Bürgerrat bis zur Verurteilung oder Freisprechung zu suspendieren. Während der Suspendierung übernimmt der Stellvertreter kommissarisch die Amtsgeschäfte.
§ 25 – Dringlichkeitsregelung
(1) Abstimmungen zur Aufhebung des diplomatischen Schutzes oder zu einem möglichen Ausschluss gelten als Dringlichkeitsfälle.
(2) Der Bürgermeister ist berechtigt, kurzfristig eine Dringlichkeitssitzung einzuberufen.
Abschnitt XII – Dienstpflichtverletzung
§ 26 – Illegale Handlungen normaler Mitglieder von Staatsfraktionen
(1) Wenn ein Mitglied einer Staatsfraktion in illegale Handlungen verwickelt ist, darf dieses ohne Gründe gekündigt werden. Weiters wird nach dem StGB verfahren.
(2) Sollte es sich um schwerwiegende Vergehen handeln (z.B. Kapitalverbrechen), so ist das Mitglied zu entlassen. Widersetzt sich die Führungsebene, ist ein Amtsenthebungsverfahren einzuleiten und/oder nach StGB zu verfahren.
§ 27 – Illegale Handlungen führender Positionen von Staatsfraktionen
(1) Handeln Mitglieder von Staatsfraktionen ab dem 10. Rang aufwärts illegal, bzw. begehen schwere Dienstvergehen (Kapitalverbrechen, Raub, Mord, etc.), so ist ein Amtsenthebungsverfahren einzuleiten und Strafen nach dem StGB zu verhängen.
§ 28 – Ablauf Amtsenthebungsverfahren
(1) Bei ausreichend Beweisen hat die Polizei dem Bürgermeister (oder falls selbst verwickelt dem Vize) bekannt zu geben ein Amtsenthebungsverfahren einleiten zu müssen.
(2) Nach stattgegeben Antrag ist dem betroffenen der diplomatische Schutz nach §23 AGPZ zu entziehen, falls vorhanden. Weiters muss die betroffene Person festgesetzt werden, je nach Schwere des Vergehens.
(3) Die Anhörung der Amtsenthebung leitet der Bürgermeister mit Beistand der weiteren ständigen Bürgerratsmitglieder.
(4) Sollte der Amtsenthebung stattgegeben werden ist die Entscheidung durch den obersten Richter zu bestätigen und die Person anschließend durch den Firmenverwalter ihrer Funktion zu entziehen.
(5) Vor oder nach dem abgeschlossenen Amtsenthebungsverfahren ist der Angeklagte noch nach dem StGB zu bestrafen. (Je nach Schwere vor Gericht)
Schlussbemerkung:
Wir möchten, dass alle Spieler in einer fairen und respektvollen Umgebung spielen. Indem du diese Regeln befolgst, trägst du dazu bei, dass Pizzaland ein sicherer, realistischer und unterhaltsamer Ort für alle bleibt. Wir danken dir für dein Verständnis und wünschen dir viel Spaß beim Spielen!
Bei Verstößen gegen die Regeln werden Strafen wie Verwarnungen, Admin-Jail, temporäre oder permanente Sperren verhängt. Die Admins entscheiden im Einzelfall über die angemessene Strafe.